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Ratgeber Schadstoffe

Asbest am Arbeitsplatz: Pflichten des Arbeitgebers nach GefStoffV

Wer ein Gebäude aus der Zeit bis 1993 bewirtschaftet oder dort Arbeiten ausführen lässt, trägt nach GefStoffV klare Pflichten. Welche Schritte Arbeitgeber, Verwalter und Facility-Manager bei vermutetem Asbest gehen müssen – von der Gefährdungsbeurteilung bis zur Dokumentation, sachlich und ehrlich erklärt.

Von Abdul-Rahman Omeirat (Sachkundiger nach TRGS 519, Anlage 3) 12 min Lesezeit
Facility-Manager mit Bauplänen und Schutzhelm prüft in einem älteren Bürogebäude eine Decke auf möglicherweise asbesthaltige Baustoffe

Asbest ist in Deutschland seit 1993 verboten – verbaut wurde es aber jahrzehntelang. In Bürogebäuden, Hallen, Schulen, Wohnanlagen und Gewerbeobjekten aus der Zeit davor schlummern asbesthaltige Materialien oft unbemerkt: in Bodenbelägen, Putzen, Fliesenklebern, Brandschutzverkleidungen, Lüftungskanälen oder Dächern. Solange diese Materialien intakt sind und niemand sie bearbeitet, geht von fest gebundenem Asbest meist eine vergleichsweise geringe Gefahr aus. Kritisch wird es, sobald gebohrt, geschliffen, abgerissen oder unsachgemäß saniert wird – und genau dann rückt die Verantwortung des Arbeitgebers in den Vordergrund.

Dieser Beitrag richtet sich an Arbeitgeber, Hausverwaltungen und Facility-Manager, die für ein Gebäude verantwortlich sind und sich fragen, welche Pflichten die Gefahrstoffverordnung ihnen auferlegt. Er ordnet die wichtigsten Punkte ein: Gefährdungsbeurteilung, Erkundungs- und Informationspflicht, Schutz der Beschäftigten, Dokumentation und die Frage, wann ein zertifizierter Fachbetrieb hinzugezogen werden muss. Der Text dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall – die rechtssichere Bewertung eines konkreten Objekts gehört in fachkundige Hände.

Wer trägt die Verantwortung?

Im Arbeitsschutzrecht ist der Arbeitgeber die zentrale verantwortliche Person. Er muss dafür sorgen, dass seine Beschäftigten am Arbeitsplatz keinen vermeidbaren Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind – und dazu zählen ausdrücklich Gefahrstoffe wie Asbest. Diese Verantwortung lässt sich nicht einfach delegieren oder ignorieren: Sie gilt für das eigene Personal in den Räumen ebenso wie für die Frage, wer im Auftrag des Gebäudebetreibers Arbeiten an der Bausubstanz ausführt.

In der Praxis verteilt sich die Verantwortung oft auf mehrere Schultern. Die Hausverwaltung oder das Facility-Management kennt den Gebäudebestand, der Eigentümer trägt die bauliche Verantwortung, und ein Generalunternehmer koordiniert größere Maßnahmen. Werden Fremdfirmen beauftragt – etwa Maler, Elektriker oder Trockenbauer –, gilt eine gegenseitige Informationspflicht: Wer von einer möglichen Asbestbelastung weiß, muss die ausführenden Gewerke vorab informieren. Wer das versäumt, gefährdet nicht nur andere Menschen, sondern macht sich angreifbar.

Der Rechtsrahmen: GefStoffV und TRGS 519

Den rechtlichen Rahmen bildet die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Sie verpflichtet Arbeitgeber, Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu beurteilen, Schutzmaßnahmen festzulegen und einzuhalten. Den konkreten technischen Maßstab für Asbestarbeiten liefert die TRGS 519 – die Technische Regel für Gefahrstoffe zu Asbest. Sie beschreibt, wer mit welcher Sachkunde welche Arbeiten ausführen darf, welche Schutzmaßnahmen gelten und wie die Freimessung erfolgt. Den Wortlaut finden Sie bei gesetze-im-internet (GefStoffV) und bei der BAuA (TRGS 519).

Mit der GefStoffV-Novelle wurden die Pflichten rund um Asbest deutlich geschärft – insbesondere die Erkundungs- und Informationspflicht vor Bau- und Instandhaltungsarbeiten an älterer Bausubstanz. Was sich konkret geändert hat und welche Schwellen jetzt gelten, lesen Sie ausführlich in unserem Ratgeber zur GefStoffV-Novelle. Für Arbeitgeber bedeutet die Verschärfung vor allem: Die Zeiten, in denen man bei Verdacht einfach drauflos saniert hat, sind vorbei.

Die Gefährdungsbeurteilung als Pflicht

Das Kernstück der Arbeitgeberpflichten ist die Gefährdungsbeurteilung. Bevor Tätigkeiten mit einem möglichen Gefahrstoff beginnen, muss der Arbeitgeber beurteilen, ob und in welchem Umfang eine Gefährdung besteht. Bei Asbest heißt das: Es ist zu prüfen, ob in den betroffenen Bauteilen asbesthaltige Materialien vorhanden sein könnten, welche Tätigkeiten geplant sind und welche Faserfreisetzung dabei zu erwarten ist.

Diese Beurteilung muss vor Beginn der Arbeiten erfolgen, fachkundig durchgeführt und schriftlich dokumentiert werden. Sie ist keine Formalie, sondern die Grundlage für alle weiteren Entscheidungen – etwa, ob eine Materialprobe nötig ist, welche Schutzmaßnahmen gelten und ob ein Fachbetrieb beauftragt werden muss. Wichtig: Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu aktualisieren, spätestens wenn sich die Tätigkeiten oder die baulichen Gegebenheiten ändern.

  • Baujahr und Bauweise erfassen – alles vor 1993 ist verdächtig
  • Betroffene Bauteile benennen: Boden, Putz, Kleber, Verkleidungen, Dach, Lüftung
  • Geplante Tätigkeit bewerten: bloßes Belassen oder bearbeitende Eingriffe
  • Faserfreisetzung abschätzen: fest gebunden und intakt vs. schwach gebunden oder beschädigt
  • Schutzmaßnahmen ableiten und schriftlich festhalten

Erkundungs- und Informationspflicht

Ein zentraler Punkt der novellierten GefStoffV ist die Erkundungspflicht: Bevor an Gebäuden aus der Zeit vor dem Asbestverbot gearbeitet wird, muss systematisch geprüft werden, ob Asbest vorhanden sein könnte. Diese Erkundung beginnt mit verfügbaren Informationen – Baujahr, Bauunterlagen, Pläne, frühere Gutachten – und reicht bis zur gezielten Materialprobe mit Laboranalyse, wenn ein Verdacht im Raum steht.

Eng damit verbunden ist die Informationspflicht. Wer als Auftraggeber Arbeiten vergibt, muss den ausführenden Firmen die vorliegenden Erkenntnisse über Asbest aktiv mitteilen – nicht erst auf Nachfrage. Umgekehrt müssen ausführende Betriebe auf Verdachtsmomente hinweisen, die ihnen vor Ort auffallen. Eine sichere Aussage, ob ein Material asbesthaltig ist, liefert allerdings nie der Blick allein, sondern ausschließlich eine fachgerecht entnommene Probe. Wie eine solche Materialanalyse abläuft und was sie kostet, erklären wir auf der zugehörigen Leistungsseite.

Pflichten vor Bau- und Instandhaltungsarbeiten

Die meisten Asbestfreisetzungen entstehen nicht durch das bloße Vorhandensein des Materials, sondern durch Eingriffe in die Substanz: Bohren für eine neue Leitung, Stemmen für eine Steckdose, Entfernen alter Bodenbeläge, Abriss von Trennwänden oder das Abschlagen von Putz. Genau hier setzt die Verordnung an. Vor solchen Arbeiten muss feststehen, ob asbesthaltige Materialien betroffen sind.

Ergibt die Erkundung, dass Asbest im Spiel ist, dürfen die Arbeiten nicht von einem beliebigen Handwerker ausgeführt werden. Je nach Art des Materials und der Tätigkeit kommen emissionsarme Verfahren nach TRGS 519 zum Einsatz oder es ist eine vollständige Sanierung durch einen Fachbetrieb erforderlich. Stehen ohnehin größere Eingriffe oder ein Teilrückbau an, sollten Schadstoffe und Abbrucharbeiten von Anfang an zusammen geplant werden.

SituationPflicht des Arbeitgebers/Auftraggebers
Gebäude vor 1993, keine Eingriffe geplantBestand dokumentieren, intakte Materialien belassen, beobachten
Geplanter Eingriff in verdächtiges BauteilErkundung, ggf. Materialprobe, Gefährdungsbeurteilung vor Arbeitsbeginn
Asbest bestätigt, bearbeitende TätigkeitFachbetrieb nach TRGS 519 beauftragen, Schutzmaßnahmen festlegen
Fremdfirmen im EinsatzVorhandene Erkenntnisse aktiv weitergeben, Koordination sicherstellen

Schutz der Beschäftigten

Ist eine Asbestbelastung festgestellt und müssen Arbeiten ausgeführt werden, steht der Schutz der Beschäftigten im Mittelpunkt. Die Maßnahmen folgen einer klaren Rangfolge: Zuerst ist zu prüfen, ob die Gefährdung ganz vermieden werden kann – etwa durch ein anderes Verfahren oder durch das Belassen des intakten Materials. Lässt sich der Eingriff nicht vermeiden, kommen technische Schutzmaßnahmen wie Abschottung, Unterdruckhaltung und staubarme Verfahren zum Tragen, ergänzt durch persönliche Schutzausrüstung.

  • Substitution prüfen: Lässt sich der Eingriff vermeiden oder ein faserarmes Verfahren wählen?
  • Bereich abschotten: Arbeitsbereich abtrennen, Unbefugte fernhalten, ggf. Unterdruck halten
  • Persönliche Schutzausrüstung: Atemschutz und Schutzkleidung für die ausführenden Fachkräfte
  • Unterweisung: Beschäftigte über Gefahren und Verhaltensregeln informieren
  • Freimessung: Nach Abschluss Luftmessung nach VDI 3492, bevor der Bereich freigegeben wird

Die abschließende Freimessung nach VDI 3492 stellt sicher, dass die Faserkonzentration in der Raumluft wieder unter dem zulässigen Wert liegt, bevor Beschäftigte den Bereich erneut betreten. Wie diese Luftmessung abläuft und warum sie nicht weggelassen werden darf, beschreiben wir auf der entsprechenden Seite. Erst der dokumentierte Freimessbericht erlaubt die Wiedernutzung.

Dokumentation und Schadstoffkataster

Pflichten ohne Nachweis sind im Streitfall wertlos – deshalb gehört die Dokumentation fest zu den Arbeitgeberpflichten. Festzuhalten sind insbesondere die Gefährdungsbeurteilung, die Ergebnisse von Erkundung und Materialanalysen, die getroffenen Schutzmaßnahmen, die Unterweisung der Beschäftigten sowie Entsorgungs- und Freimessnachweise. Asbesthaltiger Abfall wird als gefährlicher Abfall mit dem Abfallschlüssel AVV 17 06 05* geführt und über den gesamten Weg bis zur zugelassenen Deponie belegt.

Für größere oder mehrfach genutzte Gebäude empfiehlt sich ein Schadstoffkataster: eine systematische Bestandsaufnahme, wo welche schadstoffhaltigen Materialien verbaut sind. Pflicht ist ein solches Kataster nicht in jedem Fall, doch es erleichtert künftige Planungen enorm. Wer einmal weiß, dass im Bodenaufbau eines Flurs Vinyl-Asbest-Platten liegen, vermeidet, dass beim nächsten Umbau ein ahnungsloser Handwerker sie aufschneidet. Bei einem geplanten Verkauf oder einer Übernahme lohnt sich zusätzlich ein Blick in unseren Ratgeber zu Asbest beim Immobilienkauf.

Wann ein Fachbetrieb nötig wird

Die einfache Faustregel lautet: Sobald asbesthaltiges Material bearbeitet, ausgebaut oder entfernt werden soll, ist ein Betrieb mit Sachkunde nach TRGS 519 zwingend. Das gilt für den Ausbau von Asbestmaterial ebenso wie für asbesthaltige Bodenbeläge, Putze, Kleber, Brandschutzverkleidungen oder Dach- und Fassadenplatten. Auch die fachgerechte Probenahme für eine Materialanalyse sollte fachkundig erfolgen, damit nicht schon bei der Entnahme Fasern unkontrolliert freigesetzt werden.

Kein Fall für Eigenleistung ist außerdem die nahe verwandte alte Mineralwolle: Künstliche Mineralfasern (KMF), die vor 2000 verbaut wurden, gelten als potenziell krebserzeugend und unterliegen einem eigenen Regelwerk, der TRGS 521. Auch hier braucht es Fachkunde – mehr dazu in unserem Ratgeber zur KMF-Entsorgung. Wer unsicher ist, ob ein Material asbesthaltig oder KMF-belastet ist, klärt das am besten vorab über eine Analyse, statt im Nachhinein einen teuren Sanierungsfall zu riskieren.

Folgen bei Verstößen

Werden Asbestpflichten missachtet, drohen handfeste Konsequenzen. Verstöße gegen die GefStoffV können als Ordnungswidrigkeit oder Straftat verfolgt werden, je nach Schwere und Gefährdung. Aufsichtsbehörden und Berufsgenossenschaften können Arbeiten stoppen, Bußgelder verhängen und im Ernstfall strafrechtliche Ermittlungen auslösen. Hinzu kommt die zivilrechtliche Haftung, wenn Beschäftigte oder Dritte zu Schaden kommen.

Mindestens ebenso teuer wird es, wenn unsachgemäße Arbeiten ein Gebäude kontaminieren. Wird etwa beim Abschleifen eines asbesthaltigen Bodens der Staub im ganzen Stockwerk verteilt, kann aus einer überschaubaren Maßnahme eine aufwendige Vollsanierung werden. Diese Eskalation lässt sich fast immer vermeiden – durch rechtzeitige Erkundung und die Beauftragung des richtigen Betriebs. Hinweise zu typischem Ablauf und Kostenrahmen einer regulären Sanierung finden Sie im Ratgeber Asbestsanierung: Pflicht, Kosten, Ablauf.

Praktisches Vorgehen in fünf Schritten

Für die meisten Arbeitgeber und Verwalter lässt sich die Pflichtenlage auf eine handhabbare Reihenfolge herunterbrechen. Sie ersetzt keine objektbezogene fachliche Bewertung, gibt aber eine klare Richtung vor:

  1. Bestand prüfen: Baujahr und Unterlagen sichten – alles vor 1993 als möglicherweise asbesthaltig behandeln.
  2. Erkunden: Bei Verdacht und vor Eingriffen eine fachgerechte Materialprobe mit Laboranalyse veranlassen.
  3. Beurteilen und dokumentieren: Gefährdungsbeurteilung erstellen, Schutzmaßnahmen festlegen, alles schriftlich festhalten.
  4. Fachbetrieb beauftragen: Müssen Materialien bearbeitet oder entfernt werden, einen Betrieb mit Sachkunde nach TRGS 519 wählen.
  5. Freimessen und archivieren: Nach der Sanierung Freimessung nach VDI 3492, Entsorgungs- und Messnachweise dauerhaft aufbewahren.

Wenn Sie unsicher sind, ob in Ihrem Objekt Asbest verbaut ist oder welche Pflichten konkret greifen, klären wir das gern in einer ehrlichen Ersteinschätzung. Über unsere Kontaktseite erreichen Sie uns direkt – und auf der Übersicht der Standorte sehen Sie, wo wir in der Region tätig sind. Eine erste Bestandsaufnahme ist meist schnell gemacht und verschafft Ihnen die Sicherheit, rechtskonform zu handeln.

Häufige Fragen

Bin ich als Arbeitgeber auch verantwortlich, wenn ich gar nicht wusste, dass Asbest verbaut ist?

Reines Nichtwissen schützt nicht, wenn das Gebäudealter eine Belastung nahelegt. Bei Bauten aus der Zeit vor dem Verbot 1993 verlangt die GefStoffV, dass Sie vor Eingriffen erkunden, ob asbesthaltige Materialien betroffen sein könnten. Wer diese Erkundung unterlässt und drauflos arbeiten lässt, verletzt seine Pflichten. Die gute Nachricht: Eine Materialprobe vor der Maßnahme schafft schnell Klarheit und entlastet Sie.

Was ist der Unterschied zwischen GefStoffV und TRGS 519?

Die Gefahrstoffverordnung ist die rechtliche Grundlage – sie verpflichtet Arbeitgeber allgemein zu Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen. Die TRGS 519 ist die zugehörige Technische Regel, die für Asbest konkret beschreibt, wer mit welcher Sachkunde welche Arbeiten ausführen darf und wie. Wer die TRGS 519 einhält, erfüllt insoweit die Anforderungen der Verordnung. Beide gehören also zusammen.

Muss ich für jedes ältere Gebäude ein Schadstoffkataster anlegen?

Ein vollständiges Schadstoffkataster ist nicht in jedem Fall vorgeschrieben, aber bei größeren oder häufig umgebauten Gebäuden sehr empfehlenswert. Es hält fest, wo welche schadstoffhaltigen Materialien verbaut sind, und verhindert, dass bei künftigen Arbeiten unbemerkt in Asbest eingegriffen wird. Auch ohne formelles Kataster müssen Sie aber die Ergebnisse Ihrer Erkundung und Gefährdungsbeurteilung dokumentieren und aufbewahren.

Darf mein Hausmeister kleine Arbeiten an asbestverdächtigen Bauteilen selbst erledigen?

Nein, sobald asbesthaltiges Material bearbeitet, angebohrt oder entfernt werden soll, ist ein Betrieb mit Sachkunde nach TRGS 519 zwingend. Ein Hausmeister ohne diese Sachkunde darf solche Eingriffe nicht ausführen. Erlaubt bleibt im Grunde nur das unveränderte Belassen intakter Materialien. Bei jedem Verdacht sollte die Tätigkeit gestoppt und fachlich bewertet werden, bevor weitergearbeitet wird.

Welche Unterlagen muss ich bei Asbestarbeiten aufbewahren?

Aufzubewahren sind insbesondere die Gefährdungsbeurteilung, Ergebnisse von Erkundung und Materialanalysen, die festgelegten Schutzmaßnahmen, die Unterweisung der Beschäftigten sowie Entsorgungs- und Freimessnachweise. Weil asbestbedingte Erkrankungen erst nach Jahrzehnten auftreten können, gelten lange Aufbewahrungsfristen. Im Zweifel sollten Sie die Unterlagen eher länger als zu kurz archivieren.

Was passiert, wenn ich die Asbestpflichten ignoriere?

Verstöße gegen die GefStoffV können als Ordnungswidrigkeit oder Straftat verfolgt werden. Behörden und Berufsgenossenschaften können Arbeiten stoppen und Bußgelder verhängen, bei Gesundheitsgefahr drohen strafrechtliche Folgen und zivilrechtliche Haftung. Hinzu kommt das hohe wirtschaftliche Risiko, dass unsachgemäße Arbeiten ein Gebäude kontaminieren und eine teure Vollsanierung nötig machen. Diese Angaben dienen der Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Wer bezahlt die Asbesterkundung – Eigentümer oder Mieter?

Die Pflicht zur Erkundung und zum sicheren Umgang mit der Bausubstanz trifft in der Regel den Eigentümer beziehungsweise den Arbeitgeber, der Arbeiten veranlasst. Wie die Kosten zwischen Eigentümer, Verwaltung und gewerblichem Mieter im Einzelfall verteilt sind, hängt vom Mietvertrag und der konkreten Konstellation ab. Das ist eine rechtliche Frage, die im Zweifel anwaltlich geklärt werden sollte; dieser Hinweis ersetzt keine Rechtsberatung.

Über Abdul-Rahman Omeirat

Abdul-Rahman Omeirat ist Sachkundiger nach TRGS 519, Anlage 3 und führt die Asbesta Schadstoffsanierung. Wir sanieren Asbest und Schadstoffe in ganz Nordrhein-Westfalen und geben unser Wissen aus der Praxis weiter. Dieser Beitrag dient der Orientierung und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.

Nachweis: Sachkunde Asbest nach TRGS 519, Anlage 3. Qualifikationen & Nachweise ansehen

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